Ihr freundlicher Betreuungsdienst
Von der Pflegestufe zum Pflegegrad
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden Anfang 2017 insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung gestärkt – dafür wurden mehr Mittel zur Verfügung gestellt. Neben körperlichen Einschränkungen wird nun auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz stärker mitberücksichtigt. Wenn pflegende Angehörige auf einen zugelassenen Betreuungsdienstt zurückgreifen möchten, übernehmen die Pflegekassen die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag – immer abhängig vom Pflegegrad.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, sollten Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse stellen. Gerne sind wir vom Wanslebener Bürgerservice dabei behilflich.
Sie können in Anspruch nehmen:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. Doch die Pflegepersonen haben nicht immer Zeit, müssen selbst einmal zum Arzt oder machen auch mal einen Urlaub. Für diese Zeit muss eine Ersatzpflegeperson die Pflege übernehmen.
Von Ersatzpflege spricht man also:
Ab Pflegegrad 2 kann dies in Anspruch genommen werden.
Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen. Dabei stehen Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.
Die Pflegefachkraft, die der Beratungsbesuch durchführt, kann Ihnen mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten.
Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt:
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
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